Kurz zusammengefasst die Regelungen für den Sportbetrieb:
Die Details sind unter den folgenden Links nachzulesen:
2021-11-26_TMBJS-Allgemeinverfuegung_Kita-Schule-Jugendhilfe-Sport
LSB: Aktuelle Regelungen Sport November 2021
Sei dem Wochenende gilt in Weimar die Warnstufe 2.
Das bedeutet, dass für alle am Sportbetrieb Beteiligten innerhalb geschlossener Räume und nun auch für Personen, die im Freien Kontaktsportarten ausüben, die 3G-Regel gilt.
Das heißt, dass alle Übungsleiterinnen und Übungsleiter die Impf- bzw. Genesen-Bescheinigungen oder die aktuelle negative Testbescheinigung kontrollieren müssen.
Ausgenommen von der Testung sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Schüler*innen, die regelmäßig an den Testungen in der Schule teilnehmen.
In den Ferien müssten Kinder und Jugendliche demnach ein Testzentrum aufsuchen (für Schülerinnen und Schüler kostenfrei) oder unter Aufsicht einen Selbsttest durchführen.
Bei Trainingseinheiten in den Sporthallen oder der Schwimmhalle sind unbedingt Teilnehmerlisten für die Kontaktnachverfolgung zu führen.
Die Übersicht zu den Regelungen finden Sie unter:
https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2021/2021-09-17_Corona-Regelungen_Sport.pdf
Vom 08.09. bis 10.09.2021 wurde im Wimaria Stadion das Finale der Musiktheater-Trilogie "Die Oper #1-3" aufgeführt. Dabei wirkten zahlreiche Mitglieder der Leichtathletikabteilung des KSSV Victoria Weimar bei der Darstellung eines Sportfestes mit, indem sie mit großem Engagement einige leichtathletische Disziplinen vorführten und damit zum Gelingen der Aufführung beitrugen.
» Infektionsschutzregeln für den organisierten Vereinssport im Amateurbereich
» Neue Thüringer Corona-Verordnung ab 02.06.2021
Beim Erfurter Abendsportfest haben auch zwei KSSV-Leichtathleten teilgenommen und konnten mit guten Leistungen überzeugen.
» Hygieneregeln und Trainingsorganisation
ab 10.05.2021
» Elternbrief
Die für den Sportbetrieb in unserem Verein relevanten Textpassagen sind farblich hervorgehoben.
§ 35
Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport
(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.
(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind
Abweichend von § 6 Abs. 3 besteht während der Sportausübung keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske. Der Sportbetrieb nach Satz 1 Nr. 2 darf nur stattfinden, wenn die den Sportbetrieb anleitenden Personen vor Beginn des jeweiligen Sportbetriebs ein negatives Ergebnis eines Selbsttests nach § 10, eines Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests vorweisen können. Der Antigenschnelltest oder der PCR-Test nach Satz 1 darf zu Beginn des jeweiligen Sportbetriebs nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
(3) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.
(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.
§ 10
Selbsttest
(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einem Geschäft, einer Einrichtung, einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft oder für die Inanspruchnahme einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern durchgeführt werden.
(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.
(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind
sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.
Weitere Informationen auf der Internetseite des LSB Thüringen
Update vom 30.04.2021:
Der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen ist wieder erlaubt.
Bund und Länder haben beschlossen, den Lockdown bis zum 31. Januar 2021 fortzuführen. Das bedeutet leider, dass auch weiterhin kein Training und keine Wettkämpfe möglich sind.